Anmeldung zum Integrationskurs
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet sind, erhalten Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung (Berechtigungsschein) von der Ausländerbehörde oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Stelle. Gleichzeitig erhalten Sie auch eine Liste der Kursträger, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse durchführen.
Bitte melden Sie sich so bald wie möglich bei einem Kursträger an und legen ihm den Berechtigungsschein vor. Wenn im Berechtigungsschein unter „Die Teilnahmeberechtigung bzw. die Teilnahmeverpflichtung ist gültig bis…“ ein Datum steht, dann können bzw. müssen Sie sich bis spätestens zu diesem Zeitpunkt bei einem Kursträger anmelden.
Kosten
Eine Kursstunde wird mit 3,90 Euro je TeilnehmerIn für den allgemeinen Integrationskurs vergütet. Sie beteiligen sich mit 1,95 Euro an jeder Unterrichtsstunde, das BAMF übernimmt die restlichen Kosten. Bei einer Stundenanzahl von 700 Unterrichtseinheiten entsteht für Sie somit ein Eigenanteil in Höhe von 1365,00 Euro.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten oder für Sie die Zahlung des Kostenbeitrages eine besondere Härtedarstellt, wird eine Einkommensprüfung durchgeführt und Sie können vom Kostenbeitrag befreit werden.
Für eine Einkommensprüfung werden folgende Unterlagen benötigt: – Mietvertrag – Abschlagsrechnung der Stadtwerke (Strom und Gas) – Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen (jeweils die 3 letzten Verdienstbescheinigungen) – Anzahl und Alter der Kinder – Eventuelle Unterhaltszahlungen – Nebeneinkünfte
Eine Zulassung zum Integrationskurs mit Kostenbefreiung sowie das Anmeldeformular muss schriftlich beantragt werden und kann bei uns gestellt werden.
Nehmen Sie erfolgreich am Abschlusstest teil, kann Ihnen das Bundesamt 50 % der gezahlten Kursgebühr zurückerstatten. Vorausgesetzt, dass Sie nach dem 08.12.2007 erfolgreich am Abschlusstest teilgenommen haben. Erst dann kann Ihnen das Bundesamt 50 % des gezahlten Kostenbeitrags zurückzahlen. Dies gilt aber nur, wenn zwischen dem Ausstellen Ihrer Teilnahmeberechtigung und dem Abschlusstest nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Für die Rückerstattung müssen Sie bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes einen Antrag stellen.
Fahrtkosten
Wenn Sie an einem Integrationskurs teilnehmen und Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, können Ihnen die Fahrtkosten erstattet werden, sofern sie notwendig sind.
Das gilt auch, wenn Sie vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen.